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§ 40 KWG
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Sechster Abschnitt – Wahlergebnis

Titel: Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 40 KWG – Prüfung und Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Der Wahlausschuss prüft auf Grund der Wahlniederschriften jedes Stimmbezirks die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl und stellt das Wahlergebnis des Wahlgebiets fest.

(2) Bei Verhältniswahl sind

  1. 1.
    die Zahl der gültig abgegebenen Stimmen,
  2. 2.
    die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge fallenden Stimmen und
  3. 3.
    die Zahl der auf die einzelnen Bewerber fallenden Stimmen

festzustellen.

(3) Bei Mehrheitswahl (§ 22) ist die Zahl der für jede wählbare Person abgegebenen Stimmen festzustellen.