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§ 23a KWG
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Vierter Abschnitt – Wahlvorschläge

Titel: Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 23a KWG – Zurücknahme der Zustimmung eines Bewerbers, Zurücknahme und Änderung von Wahlvorschlägen

(1) Die schriftlich gegebene Zustimmung eines Bewerbers kann nur bis zum Ablauf der Einreichungsfrist (§ 16 Abs. 1 Satz 5) durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Wahlleiter zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann nicht widerrufen werden.

(2) Ein eingereichter Wahlvorschlag kann nur vor der Zulassung und nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters zurückgenommen werden.

(3) Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist (§ 16 Abs. 1 Satz 5) nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters und nur dann geändert werden, wenn ein Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach den §§ 17 und 18 braucht nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften nach § 16 Abs. 2 und der Bestätigung der zuständigen Parteiorganisation nach § 16 Abs. 5 bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags (§ 23 Abs. 3) ist jede Änderung ausgeschlossen.