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§ 20 KWG
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Vierter Abschnitt – Wahlvorschläge

Titel: Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 KWG – Anlagen zu den Wahlvorschlägen

(1) Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:

  1. 1.

    die schriftliche Erklärung der Bewerber, dass sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen,

  2. 2.

    ein Nachweis der Gemeindeverwaltung, dass die Bewerber nach § 4 wählbar sind,

  3. 3.

    bei Bewerbern, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, zusätzlich:

    1. a)

      eine Versicherung des Bewerbers an Eides statt über seine Staatsangehörigkeit,

    2. b)

      sofern der Bewerber nach § 26 BMG von der Meldepflicht befreit ist und deshalb im Melderegister personenbezogene Daten über ihn nicht gespeichert sind, eine Versicherung des Bewerbers an Eides statt, seit wann er in der Gemeinde eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung (§ 22 BMG) hat,

    3. c)

      eine Versicherung des Bewerbers an Eides statt, dass er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, seine Wählbarkeit nicht verloren hat,

  4. 4.

    ein Nachweis der Gemeindeverwaltung, dass die Unterzeichner des Wahlvorschlags wahlberechtigt sind,

  5. 5.

    die schriftliche Absichtserklärung des Bewerbers nach § 19 Abs. 3.

Die Kommunalwahlordnung bestimmt, welche weiteren Anlagen mit den Wahlvorschlägen einzureichen sind.

(2) Zuständig für die Abnahme von Versicherungen an Eides statt nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 ist die Gemeindeverwaltung; § 6 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung.