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§ 17 KWG
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Vierter Abschnitt – Wahlvorschläge

Titel: Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 KWG – Aufstellung von Bewerbern durch eine Partei oder eine mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppe

(1) Als Bewerber einer Partei kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitgliederversammlung zur Wahl von Bewerbern oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist. Mitgliederversammlung zur Wahl von Bewerbern ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Partei. Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter. Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei (§ 6 des Parteiengesetzes) allgemein für bevorstehende Wahlen von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestellte Versammlung.

(2) Die Bewerber einer Partei werden einzeln in geheimer Abstimmung gewählt; verbundene Einzelwahlen sind zulässig. Die Vertreter für die Vertreterversammlung werden in geheimer Abstimmung gewählt; abweichend von Satz 1 dürfen sie auch in einem Wahlgang im Ganzen gewählt werden. Jeder, der bei diesen Wahlen stimmberechtigt ist, hat das Recht, Personen vorzuschlagen; den Personen, die sich als Bewerber zur Wahl stellen, ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in gebotener Zusammenfassung vorzustellen. Die Vertreterversammlung oder Mitgliederversammlung beschließt in geheimer Abstimmung über die Reihenfolge aller Bewerber und auf Antrag in gleicher Weise darüber, ob und welche Bewerber bis zu dreimal im Wahlvorschlag aufgeführt werden sollen; § 15 Abs. 2 Satz 3 ist zu beachten. Die Wahlen dürfen frühestens 44 Monate, für die Vertreterversammlung frühestens 35 Monate nach Beginn der Wahlzeit des Gemeinderats stattfinden; dies gilt nicht, wenn der Gemeinderat außerhalb der allgemeinen Kommunalwahlen neu gewählt wird. Die Partei muss im Zeitpunkt der Einladung zur Wahl gegründet sein.

(3) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber und für die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber regeln die Parteien durch ihre Satzungen.

(4) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber, über die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber und eventuelle Mehrfachbenennungen mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, über die Form der Einladung und über die Zahl der erschienenen Mitglieder sowie über das Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben die Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Wahlleiter oder der Gemeindeverwaltung an Eides statt zu versichern, dass bei der Wahl der Bewerber die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 bis 4 beachtet worden sind. Der Wahlleiter und die Gemeindeverwaltung sind zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig, sie gelten insoweit als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. Die Niederschrift hat jeweils getrennt nach Frauen und Männern folgende paritätsbezogene Angaben gesondert auszuweisen: die Anzahl der wahlberechtigten Versammlungsteilnehmer, die Anzahl der angetretenen und der gewählten Bewerber (getrennt nach Plätzen).

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppen entsprechend.