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§ 1 KWG
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 KWG – Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt bei der Wahl zum Gemeinderat sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union die am Tage der Stimmabgabe

  1. 1.

    das 18. Lebensjahr vollendet haben,

  2. 2.

    seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben und

  3. 3.

    nicht nach § 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(2) Werden in den letzten drei Monaten vor der Wahl Gemeinden oder Gebietsteile einer Gemeinde in eine oder mehrere andere Gemeinden eingegliedert, so ist die Dauer der Wohnungsnahme in der eingegliederten Gemeinde auf die Dauer der Wohnungsnahme in der aufnehmenden Gemeinde anzurechnen.

(3) Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 ist der Tag der Wohnungsnahme in die Frist einzubeziehen.