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§ 8h KWG
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften → 2. – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Titel: Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 7610-1
Normtyp: Gesetz

§ 8h KWG – Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden

Die Aufsichtsbehörde meldet den zuständigen Abwicklungsbehörden

  1. 1.

    zusätzliche Eigenmittelanforderungen, die gegenüber CRR-Kreditinstituten nach § 6c angeordnet wurden, und

  2. 2.

    sämtliche Eigenmittelempfehlungen, die CRR-Kreditinstituten nach § 6d mitgeteilt wurden.

Zu § 8h: Eingefügt durch G vom 9. 12. 2020 (BGBl I S. 2773), geändert durch G vom 12. 5. 2021 (BGBl I S. 990).