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§ 8g KWG
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften → 2. – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Titel: Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 7610-1
Normtyp: Gesetz

§ 8g KWG – Zusammenarbeit bei der Aufsicht über Zweigstellen und Kreditinstitute, die derselben Drittstaatengruppe angehören

1Ist die Bundesanstalt zuständig für die Aufsicht über Zweigstellen eines Unternehmens im Sinne des § 53 mit Sitz in einem Drittstaat oder für Kreditinstitute, die derselben Drittstaatengruppe angehören, so tauscht sie mit den anderen für die Beaufsichtigung von gruppenangehörigen Unternehmen oder Zweigstellen zuständigen Behörden innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums alle Informationen aus, die für die Beaufsichtigung erforderlich sind, um eine Umgehung der für die Drittstaatengruppen nach diesem Gesetz und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geltenden Anforderungen zu verhindern. 2Die Bundesanstalt hat hierbei der Stabilität des Finanzsystems des Europäischen Wirtschaftsraums Rechnung zu tragen.

Zu § 8g: Eingefügt durch G vom 9. 12. 2020 (BGBl I S. 2773).