Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften → 2. – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 7a KWG – Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission
(1) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Kommission
- 1.
das Erlöschen oder die Aufhebung einer Erlaubnis nach § 35 oder nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes unter Angabe der Gründe, die zur Aufhebung führten,
- 2.
(weggefallen)
- 3.
die Anzahl und die Art der Fälle, in denen die Errichtung einer Zweigniederlassung in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nicht zustande gekommen ist, weil die Bundesanstalt die Angaben nach § 24a Absatz 1 Satz 2 nicht an die zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates weitergeleitet hat,
- 4.
die Anzahl und Art der Fälle, in denen Maßnahmen nach § 53b Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 ergriffen wurden, und
- 5.
(weggefallen)
- 6.
den Erlaubnisantrag des Tochterunternehmens eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat, sofern die Kommission die Meldung solcher Antragseingänge verlangt hat.
(2) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Kommission über
- 1.
(weggefallen)
- 2.
die Grundsätze, die sie im Einvernehmen mit den anderen zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum in Bezug auf die Überwachung von gruppeninternen Transaktionen und Risikokonzentrationen anwendet,
- 3.
die gewählte Vorgehensweise in den Fällen des § 53d Absatz 3 und
- 4.
(weggefallen)
- 5.
das Verfahren zur Vermeidung der Umgehung der zusätzlichen Kapitalanforderungen bei Überschreitung der Gesamtbuch-Großkreditanforderungen.
(3) Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Kommission Verzeichnisse der Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften, bei denen die Bundesanstalt die Aufsicht auf zusammengefasster Basis ausübt.
Zu § 7a: Eingefügt durch G vom 4. 12. 2011 (BGBl I S. 2427), geändert durch G vom 27. 6. 2013 (BGBl I S. 1862), 28. 8. 2013 (BGBl I S. 3395), 2. 11. 2015 (BGBl I S. 1864), 9. 12. 2020 (BGBl I S. 2773) und 12. 5. 2021 (BGBl I S. 990).