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§ 7a KWG
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften → 2. – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Titel: Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 7610-1
Normtyp: Gesetz

§ 7a KWG – Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission

(1) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Kommission

  1. 1.

    das Erlöschen oder die Aufhebung einer Erlaubnis nach § 35 oder nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes unter Angabe der Gründe, die zur Aufhebung führten,

  2. 2.

    (weggefallen)

  3. 3.

    die Anzahl und die Art der Fälle, in denen die Errichtung einer Zweigniederlassung in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nicht zustande gekommen ist, weil die Bundesanstalt die Angaben nach § 24a Absatz 1 Satz 2 nicht an die zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates weitergeleitet hat,

  4. 4.

    die Anzahl und Art der Fälle, in denen Maßnahmen nach § 53b Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 ergriffen wurden, und

  5. 5.

    (weggefallen)

  6. 6.

    den Erlaubnisantrag des Tochterunternehmens eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat, sofern die Kommission die Meldung solcher Antragseingänge verlangt hat.

(2) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Kommission über

  1. 1.

    (weggefallen)

  2. 2.

    die Grundsätze, die sie im Einvernehmen mit den anderen zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum in Bezug auf die Überwachung von gruppeninternen Transaktionen und Risikokonzentrationen anwendet,

  3. 3.

    die gewählte Vorgehensweise in den Fällen des § 53d Absatz 3 und

  4. 4.

    (weggefallen)

  5. 5.

    das Verfahren zur Vermeidung der Umgehung der zusätzlichen Kapitalanforderungen bei Überschreitung der Gesamtbuch-Großkreditanforderungen.

(3) Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Kommission Verzeichnisse der Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften, bei denen die Bundesanstalt die Aufsicht auf zusammengefasster Basis ausübt.

Zu § 7a: Eingefügt durch G vom 4. 12. 2011 (BGBl I S. 2427), geändert durch G vom 27. 6. 2013 (BGBl I S. 1862), 28. 8. 2013 (BGBl I S. 3395), 2. 11. 2015 (BGBl I S. 1864), 9. 12. 2020 (BGBl I S. 2773) und 12. 5. 2021 (BGBl I S. 990).