Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
Achter Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 63a KWG – Sondervorschriften für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
(1) Soweit ein Kreditinstitut mit Sitz in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) am 1. Juli 1990 Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Umfang betreiben durfte, gilt die Erlaubnis nach § 32 als erteilt.
(2) Die Bundesanstalt kann Gruppen von Kreditinstituten oder einzelne Kreditinstitute mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet von Verpflichtungen auf Grund dieses Gesetzes freistellen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der noch fehlenden Angleichung des Rechts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet an das Bundesrecht, angezeigt ist.
Zu § 63a: Geändert durch G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3836) und 22. 4. 2002 (BGBl I S. 1310).