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§ 55a KWG
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
Bundesrecht

Siebenter Abschnitt – Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften

Titel: Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 7610-1
Normtyp: Gesetz

§ 55a KWG – Unbefugte Verwertung von Angaben über Millionenkredite

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 14 Abs. 2 Satz 10 eine Angabe verwertet.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Zu § 55a: Geändert durch G vom 17. 11. 2006 (BGBl I S. 2606).