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§ 5 KWG
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften → 2. – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Titel: Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 7610-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 KWG – Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung

(1) Verwaltungsakte, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, dürfen nach § 4f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes elektronisch bekanntgegeben oder nach § 4g des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes elektronisch zugestellt werden.

(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank,

  1. 1.

    Regelungen vorzusehen, mit denen die in diesem Gesetz genannten Adressaten verpflichtet werden können,

    1. a)

      einen elektronischen Zugang zu den in Absatz 1 genannten Verfahren zu eröffnen und

    2. b)

      die in Absatz 1 genannten Verfahren zu nutzen sowie

  2. 2.

    nähere Bestimmungen zu treffen

    1. a)

      zum Zugang zu den in Absatz 1 genannten Verfahren der elektronischen Kommunikation und

    2. b)

      zur Durchführung und Nutzung der in Absatz 1 genannten elektronischen Kommunikation.

2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.

Zu § 5: Eingefügt durch G vom 11. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 354) (15. 12. 2023).