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§ 42 KWG
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute → 2. – Bezeichnungsschutz

Titel: Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 7610-1
Normtyp: Gesetz

§ 42 KWG – Entscheidung der Bundesanstalt

1Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen zur Führung der in den §§ 39 und 40 genannten Bezeichnungen befugt ist. 2Sie hat ihre Entscheidungen dem Registergericht mitzuteilen.

Zu § 42: Geändert durch G vom 22. 4. 2002 (BGBl I S. 1310).