Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7610-1
1Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen zur Führung der in den §§ 39 und 40 genannten Bezeichnungen befugt ist. 2Sie hat ihre Entscheidungen dem Registergericht mitzuteilen.