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§ 33a KWG
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute → 1. – Zulassung zum Geschäftsbetrieb

Titel: Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 7610-1
Normtyp: Gesetz

§ 33a KWG – Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union

1Die Aufsichtsbehörde hat die Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union oder von Tochterunternehmen dieser Unternehmen auszusetzen oder die Erlaubnis zu beschränken, wenn ein entsprechender Beschluss des Rates oder der Europäischen Kommission vorliegt, der nach Artikel 147 der Richtlinie 2013/36/EU zu Stande gekommen ist. 2Die Aussetzung oder Beschränkung darf drei Monate vom Zeitpunkt des Beschlusses an nicht überschreiten. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für nach dem Zeitpunkt des Beschlusses eingereichte Anträge auf Erlaubnis. 4Beschließt der Rat die Verlängerung der Frist nach Satz 2, so hat die Aufsichtsbehörde diese Fristverlängerung zu beachten und die Aussetzung oder Beschränkung entsprechend zu verlängern.

Zu § 33a: Geändert durch G vom 22. 4. 2002 (BGBl I S. 1310), 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2010), 17. 11. 2006 (BGBl I S. 2606), 4. 12. 2011 (BGBl I S. 2427), 28. 8. 2013 (BGBl I S. 3395) und 10. 12. 2014 (BGBl I S. 2091).