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§ 26b KWG
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften → 5d. – Besondere Pflichten bei Kryptoverwahrung

Titel: Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 7610-1
Normtyp: Gesetz

§ 26b KWG – Vermögenstrennung (1)

(1) Red. Anm.:

Bei dem Änderungsbefehl nach Artikel 20 Nummer 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) fehlt in der Zählung von § 26b die Buchstabe "b". Redaktionell wurde in Abschnitt 5d § 26b eingefügt.

(1) 1Ein Institut, das das Kryptoverwahrgeschäft betreibt, hat sicherzustellen, dass die Kryptowerte und privaten kryptographischen Schlüssel der Kunden getrennt von den Kryptowerten und privaten kryptographischen Schlüsseln des Instituts verwahrt werden. 2Werden Kryptowerte mehrerer Kunden gebündelt verwahrt (gemeinschaftliche Verwahrung), so ist sicherzustellen, dass sich die den einzelnen Kunden zustehenden Anteile am gemeinschaftlich verwahrten Gesamtbestand jederzeit bestimmen lassen.

(2) Das Institut hat sicherzustellen, dass über die verwahrten Kryptowerte und privaten kryptographischen Schlüssel des Kunden ohne dessen ausdrückliche Einwilligung nicht für eigene Rechnung des Instituts oder für Rechnung einer anderen Person verfügt werden kann.

Zu § 26b: Eingefügt durch G vom 11. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 354) (15. 12. 2023).