Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 58 KWG
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Hessen

ZEHNTER ABSCHNITT – Ausländerbeiratswahl

Titel: Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 333-7
gilt ab: 01.04.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 197 vom 17.03.2005

§ 58 KWG – Geltungsbereich

1Soweit in den §§ 59 bis 64 nichts anderes bestimmt ist, gelten die für die Wahl der Gemeindevertretung maßgeblichen Vorschriften dieses Gesetzes für die Wahl des Ausländerbeirats entsprechend. 2Briefwahl findet nur statt, wenn die Gemeinde dies in der Hauptsatzung vorsieht.