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§ 55 KWG
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Hessen

NEUNTER ABSCHNITT – Bürgerentscheid

Titel: Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 333-7
gilt ab: 01.01.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 197 vom 17.03.2005

§ 55 KWG – Tag des Bürgerentscheids, Bekanntmachung

(1) 1Der Bürgerentscheid findet an einem Sonntag statt. 2Der Tag wird von der Gemeindevertretung bestimmt. 3Der Bürgerentscheid ist frühestens drei und spätestens sechs Monate nach der Entscheidung der Gemeindevertretungüber die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens oder die Durchführung eines Bürgerentscheids durchzuführen; § 42 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) 1Der Gemeindevorstand macht den Tag des Bürgerentscheids und dessen Gegenstand öffentlich bekannt.

2Die Bekanntmachung hat zu enthalten:

  1. 1.
    den Tag des Bürgerentscheids,
  2. 2.
    den Text der zu entscheidenden Frage,
  3. 3.
    eine Erläuterung des Gemeindevorstands, die kurz und sachlich sowohl die Begründung der Antragsteller als auch die von den Gemeindeorganen vertretene Auffassung über den Gegenstand des Bürgerentscheids darlegen soll.

(3) Die in dem Bürgerentscheid zu entscheidende Frage ist so zu stellen, dass sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann.