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§ 49 KWG
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Hessen

ACHTER ABSCHNITT – Wahl der Bürgermeister und Landräte

Titel: Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 333-7
gilt ab: 01.04.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 197 vom 17.03.2005

§ 49 KWG – Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl

1Gegen die Gültigkeit der Wahl kann auch jeder Bewerber, der an der Wahl teilgenommen hat, oder der Bewerber eines zurückgewiesenen Wahlvorschlags, nach Maßgabe des § 25 Einspruch erheben. 2Über den Einspruch beschließt die Vertretungskörperschaft. 3Im Falle einer Stichwahl beginnt die Frist für die Erhebung des Einspruchs erst nach Bekanntmachung des Ergebnisses der Stichwahl zu laufen. 4Die Prüfung der Gültigkeit der Wahl durch die Vertretungskörperschaft entsprechend § 26 Abs. 1 bleibt unberührt.