§ 41 KWG
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Hessen
ACHTER ABSCHNITT – Wahl der Bürgermeister und Landräte
§ 41 KWG – Geltungsbereich
1Soweit in den §§ 42 bis 53 dieses Gesetzes sowie in § 39 der Hessischen Gemeindeordnung und § 37 der Hessischen Landkreisordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Ersten bis Fünften und des Elften Abschnitts dieses Gesetzes für die Wahl der Bürgermeister und Landräte entsprechend. 2Wer als Bewerber an der Direktwahl teilnimmt, kann auch nicht Mitglied in einem Wahlvorstand sein.