Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 31 KWG - Neufeststellung des Wahlergebnisses

Bibliographie

Titel
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
333-7

(1) 1Ist die Feststellung des Wahlergebnisses rechtskräftig aufgehoben, so hat der Wahlausschuss das Wahlergebnis unverzüglich neu festzustellen. 2Er ist hierbei an die Grundsätze der Entscheidung über die Neufeststellung gebunden.

(2) 1Das Wahlergebnis ist vom Wahlleiter öffentlich bekannt zu machen. 2Für die Nachprüfung gelten die Vorschriften der §§ 25 bis 28.