§ 17 KWG
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Hessen
VIERTER ABSCHNITT – Wahlhandlung und Feststellung der Wahlergebnisses
§ 17 KWG – Öffentlichkeit der Wahl
1Wahlhandlung und Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. 2Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Wahlraum verweisen.