Gesetze

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§ 98 KWG
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Saarland

Siebter Teil – Schlussbestimmungen

Titel: Kommunalwahlgesetz (KWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 98 KWG – Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.