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§ 91 KWG
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Saarland

Sechster Teil – Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

Titel: Kommunalwahlgesetz (KWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 91 KWG – Anzuwendende Vorschriften

(1) Soweit in den Vorschriften der §§ 85 bis 90 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Ersten Teils mit Ausnahme der §§ 1, 22 bis 30, 41 bis 44 und 50 entsprechend.

(2) Für Bürgerbegehren und Bürgerentscheide in den Landkreisen und im Regionalverband Saarbrücken gilt Absatz 1 entsprechend, soweit die §§ 60 bis 63, 65 und 69 bis 71 nichts anderes bestimmen.