§ 84 KWG
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Saarland
Fünfter Teil – Wahl und Abwahl der Bürgermeisterinnen, Bürgermeister, Landrätinnen, Landräte und der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors
§ 84 KWG – Wahlergebnis, Bekanntmachung
Der Gemeinde-, Kreis- oder Regionalverbandswahlausschuss stellt das Ergebnis der Entscheidung über die Abwahl fest. Die jeweilige Wahlleiterin oder der jeweilige Wahlleiter unterrichtet den Gemeinderat, Kreistag und die Regionalversammlung unverzüglich über das festgestellte Ergebnis und macht es öffentlich bekannt.