Gesetze

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§ 80 KWG
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Saarland

Fünfter Teil – Wahl und Abwahl der Bürgermeisterinnen, Bürgermeister, Landrätinnen, Landräte und der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors

Titel: Kommunalwahlgesetz (KWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 80 KWG – Anfechtung der Wahl

Anfechtungsberechtigt ist auch jede Bewerberin oder jeder Bewerber.