§ 69 KWG
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Saarland
Vierter Teil – Wahl zur Regionalversammlung Saarbrücken
§ 69 KWG – Regionalverbandswahlgebiet
(1) Das Wahlgebiet für die Wahl zur Regionalversammlung ist das Gebiet des Regionalverbandes.
(2) Das Wahlgebiet wird von der Regionalversammlung für die Aufstellung von Bereichslisten in Wahlbereiche eingeteilt.
(3) Die Wahlbezirke für die Gemeinderatswahl sind zugleich Wahlbezirke für die Wahl zur Regionalversammlung.