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§ 55 KWG
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Wahlen zu den Ortsräten und Bezirksräten

Titel: Kommunalwahlgesetz (KWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 55 KWG – Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) Anstelle der Wohnung in der Gemeinde ist die Wohnung in dem betreffenden Gemeindebezirk oder Stadtbezirk maßgebend.

(2) Der Dreimonatszeitraum des § 13 Abs. 1 und der Sechsmonatszeitraum des § 16 Abs. 1 sind für die Wahlen zu den Ortsräten und Bezirksräten auch dann als erfüllt anzusehen, wenn sie sich aus dem zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt innerhalb derselben Gemeinde ergeben. Die oder der Wahlberechtigte ist in einem solchen Fall für die Wahl zum Ortsrat oder zum Bezirksrat in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks in dem Gemeindebezirk oder Stadtbezirk aufzunehmen, in dem sie oder er am 42. Tag vor dem Wahltag wohnt.