§ 54 KWG
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Saarland
Zweiter Teil – Wahlen zu den Ortsräten und Bezirksräten
§ 54 KWG – Wahlorgane
Die Wahlorgane für die Wahlen zu den Gemeinderäten sind zugleich Wahlorgane für die Wahlen zu den Ortsräten und Bezirksräten.