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§ 31 KWG
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Sechster Abschnitt – Wahlhandlung

Titel: Kommunalwahlgesetz (KWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 KWG – Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel und die zugehörigen Umschläge für die Briefwahl (§ 37 Abs. 1) werden amtlich hergestellt.

(2) Bei Verhältniswahl enthalten die Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntgabe unter Angabe des Namens der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, sowie des Familiennamens, des Vornamens und des Berufes der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber jeden Wahlvorschlags. Bei Wahlvorschlägen, die in eine Gebietsliste und Bereichslisten gegliedert sind, sind auf der Gebietsliste und den Bereichslisten je die ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber mit Familiennamen, Vornamen und Beruf anzugeben.

(3) Bei Mehrheitswahl enthält der Stimmzettel, wenn ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden ist, diesen Wahlvorschlag unter Angabe des Namens der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, sowie des Familiennamens, des Vornamens und des Berufes sämtlicher Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlags. Der Stimmzettel enthält außerdem eine freie Fläche, die groß genug ist, um die Namen von doppelt so vielen wählbaren Personen aufzunehmen, wie Mitglieder in den Gemeinderat zu wählen sind. Sie trägt die Überschrift "Von der Wählerin oder vom Wähler vorgeschlagene wählbare Personen". Ist kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so ist der Stimmzettel entsprechend Satz 2 und 3 herzustellen.

(4) Auf den Stimmzetteln können zusätzlich ein eingetragener Doktorgrad (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 des Personalausweisgesetzes, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Passgesetzes) und ein eingetragener Ordensoder Künstlername (§ 5 Abs. 2 Nr. 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Passgesetzes) angegeben werden.