§ 21 KWG
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Saarland
Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Vierter Abschnitt – Wählerverzeichnis und Wahlschein
§ 21 KWG – Wahlschein
Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der im Wählerverzeichnis eingetragen ist, oder die oder der aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.