§ 1 KWG
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Saarland
Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen
§ 1 KWG – Wahlrechtsgrundsätze
Die Mitglieder des Gemeinderates werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.