§ 89 KWahlO
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
XIII. – Gleichzeitige Durchführung mit Parlamentswahlen
§ 89 KWahlO – Stimmzettel, Wahlurne, Verfahren bei der Stimmabgabe
(1) Für jede Wahl wird mit einem gesonderten Stimmzettel gewählt.
(2) Die Stimmzettel für die Kommunalwahlen müssen sich farblich deutlich von den Stimmzetteln für die Europawahl unterscheiden; § 32 Absatz 3 Satz 1 und 2 bleibt unberührt.
(3) Für die Europawahl und für die Kommunalwahlen können im Stimmbezirk dieselben Wahlurnen benutzt werden.