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§ 78 KWahlO
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

XII. – Allgemeine Vorschriften

Titel: Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KWahlO
Gliederungs-Nr.: 1112
Normtyp: Gesetz

§ 78 KWahlO – Feststellung der Bevölkerungs- und Einwohnerzahlen und der Zahl der Wahlberechtigten

(1) Die Bevölkerungszahl für die Bestimmung der Zahl der zu wählenden Vertreter gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes richtet sich nach der vom Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT.NRW) halbjährlich fortgeschriebenen Bevölkerungszahl, die 42 Monate nach Beginn der Wahlperiode veröffentlicht ist.

(2) Die Einwohnerzahl für die Einteilung des Wahlgebiets in Wahlbezirke gemäß § 4 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes ist nach dem Stand des Melderegisters 42 Monate nach Beginn der Wahlperiode zu bestimmen. Als Einwohnerzahl des Wahlbezirks (§ 15 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes) gilt die Zahl, die sich aus der Teilung der Einwohnerzahl des Wahlgebiets gemäß Satz 1 durch die Zahl der Wahlbezirke ergibt.

(3) Die Zahl der Wahlberechtigten gemäß § 16 Absatz 1 des Gesetzes ist zum letzten Halbjahresstichtag, der 45 Monate nach Beginn der Wahlperiode liegt, nach dem Melderegister zu ermitteln. Die Feststellung der Zahl der Wahlberechtigten bei der Ermittlung der Wahlergebnisse (§ 61 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1) bleibt unberührt.