Gesetze

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§ 76 KWahlO
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

XII. – Allgemeine Vorschriften

Titel: Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KWahlO
Gliederungs-Nr.: 1112
Normtyp: Gesetz

§ 76 KWahlO – Funktionsbezeichnungen

Die Funktionsbezeichnungen dieser Verordnung werden in weiblicher oder männlicher Form geführt.