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§ 75e KWahlO
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

XIa. – Wahl der Bürgermeister und Landräte

Titel: Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KWahlO
Gliederungs-Nr.: 1112
Normtyp: Gesetz

§ 75e KWahlO – Abwahl von Bürgermeistern und Landräten

(1) Der Wahlleiter macht den Beschluss der Vertretung über den Termin der Abstimmung über die Abwahl sowie die für ihre Vorbereitung maßgebenden Fristen und Termine unverzüglich bekannt.

(2) Bei der Abstimmung ist mit "ja" oder "nein" zu stimmen; es sind Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 17f zu verwenden. Die Stimmzettel müssen so groß sein, dass alle Angaben übersichtlich erscheinen. § 32 Absatz 3 und 6 gilt entsprechend.