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§ 75c KWahlO
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

XIa. – Wahl der Bürgermeister und Landräte

Titel: Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KWahlO
Gliederungs-Nr.: 1112
Normtyp: Gesetz

§ 75c KWahlO – Stimmzettel

(4) Für die Stimmzettel zur Wahl ist das Muster der Anlage 17c maßgebend. Steht nur ein Bewerber zur Wahl, ist mit "ja" oder "nein" zu stimmen; es sind Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 17e zu verwenden. § 32 Absatz 1 Satz 1, 2. Halbsatz gilt entsprechend. Die Stimmzettel müssen so groß sein, dass alle Angaben übersichtlich erscheinen. Die Nummernfolge mehrerer Wahlvorschläge, die vom Wahlleiter festgesetzt wird, richtet sich nach der Nummernfolge der Wahlvorschläge der letzten Vertretungswahl (§ 23 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Gesetzes). Für gemeinsame Wahlvorschläge gilt § 46d Absatz 5 des Gesetzes. § 32 Absatz 3 und 6 gilt entsprechend.

(4) Red. Anm.:

Nach Nummer 10 der Verordnung vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 222) soll in § 75c Satz 1 nach der Angabe "17c," die Wörter " für die Stichwahl das Muster der Anlage 17d" eingefügt werden. Diese Änderung ist nicht durchführbar.