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§ 75b KWahlO
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

XIa. – Wahl der Bürgermeister und Landräte

Titel: Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KWahlO
Gliederungs-Nr.: 1112
Normtyp: Gesetz

§ 75b KWahlO – Wahlvorschläge

(1) Der Wahlleiter fordert zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung auf. Findet die Wahl gleichzeitig mit der Wahl einer kommunalen Vertretung statt, kann die Bekanntmachung mit der Bekanntmachung gemäß § 24 verbunden werden.

(2) Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 11d eingereicht werden. Er muss enthalten:

  1. 1.

    Den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht; andere Wahlvorschläge können auch durch ein Kennwort des Wahlvorschlagsträgers gekennzeichnet werden;

  2. 2.

    Familiennamen, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift (Hauptwohnung), E-Mail-Adresse oder Postfach sowie Staatsangehörigkeit des Bewerbers.

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein (§ 15 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes). Bei anderen Wahlvorschlägen muss der Unterzeichner des Wahlvorschlags im Wahlgebiet wahlberechtigt sein; § 46d Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes bleibt unberührt. Aus dem Wahlvorschlag sollen ferner Namen und Anschrift der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson hervorgehen.

(3) § 26 Abs. 3 gilt sinngemäß. Die Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14c zu erbringen; bei der Anforderung der Formblätter ist die Bezeichnung des Wahlvorschlagsträgers, bei Parteien und Wählergruppen auch deren Kurzbezeichnung, anzugeben.

(4) § 26 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 gilt mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Zustimmungserklärung nach dem Muster der Anlage 12c abzugeben ist und der Bewerber darauf zu versichern hat, dass er für keine andere Wahl zum Bürgermeister oder Landrat kandidiert; die Erklärung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11d abgegeben werden. Für die Bescheinigung der Wählbarkeit durch die zuständige Gemeinde ist das Muster der Anlage 13b zu verwenden; die Bescheinigung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11d abgegeben werden. Die Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung des Bewerbers soll nach dem Muster der Anlage 9c gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 10c abgegeben werden.

(5) Für gemeinsame Wahlvorschläge (§ 46d Abs. 3 des Gesetzes) gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend. Es sind dabei jeweils alle Wahlvorschlagsträger zu benennen. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag muss von der jeweiligen für das Wahlgebiet zuständigen Leitung aller Wahlvorschlagsträger unterzeichnet sein. Unterstützungsunterschriften nach dem Muster der Anlage 14c sind beizubringen, wenn keiner der Wahlvorschlagsträger die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes erfüllt.

(6) Für die Vorprüfung und die Zulassung der Wahlvorschläge gelten die §§ 27 bis 29 entsprechend.

(7) Der Wahlleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in Absatz 2 Satz 2 enthaltenen Angaben mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit bekannt; statt des Geburtsdatums ist jeweils nur das Geburtsjahr und statt der vollständigen Anschrift sind der Wohnort mit Postleitzahl und die E-Mail-Adresse oder das Postfach des Bewerbers anzugeben. § 30 Satz 2 gilt entsprechend.