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§ 73 KWahlO
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

XI. – Wahl der Bezirksvertretungen

Titel: Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KWahlO
Gliederungs-Nr.: 1112
Normtyp: Gesetz

§ 73 KWahlO – Stimmzettel

(1) Für die Stimmzettel ist das Muster der Anlage 17b maßgebend. Sie müssen so groß sein, dass alle Angaben übersichtlich auf ihnen erscheinen. § 32 Abs. 3 gilt sinngemäß. § 32 Absatz 3 und 6 gilt entsprechend.

(2) Der Wahlleiter setzt die Reihen- und Nummernfolge der Parteien und Wählergruppen auf dem Stimmzettel für jeden Stadtbezirk gesondert fest. Die Reihenfolge der Parteien und Wählergruppen, die bei der letzten Wahl der Bezirksvertretung in dem Stadtbezirk beteiligt waren, richtet sich nach der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen in diesem Stadtbezirk. An erster Stelle wird die höchste und danach jeweils die nächstgrößte Stimmenzahl berücksichtigt. Parteien und Wählergruppen, die bei der letzten Wahl der Bezirksvertretung keine Stimmen errungen oder nicht teilgenommen haben, erhalten die nachfolgenden Nummern nach der Reihenfolge ihrer Namen im Alphabet.