Gesetze

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§ 68 KWahlO
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

X. – Wahlprüfung, Ausscheiden und Ersatz von Vertretern

Titel: Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KWahlO
Gliederungs-Nr.: 1112
Normtyp: Gesetz

§ 68 KWahlO – Verzicht

Bestimmt der Wahlleiter einen Beauftragten zur Entgegennahme der Verzichtserklärung gemäß § 38 des Gesetzes, so soll der Auftrag hierzu schriftlich erteilt und der Niederschrift eine amtlich beglaubigte Abschrift des Beauftragungsschreibens beigefügt werden.