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§ 62 KWahlO
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

VIII. – Verteilung der Sitze

Titel: Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KWahlO
Gliederungs-Nr.: 1112
Normtyp: Gesetz

§ 62 KWahlO – Benachrichtigung der Gewählten

Bei der Benachrichtigung der am Wahltag Gewählten weist der Wahlleiter darauf hin, dass

  1. 1.

    ein Bewerber, der im Wahlbezirk und auf der Reserveliste aufgestellt ist, auch aus der Reserveliste ausscheidet, wenn er die Annahme der Wahl im Wahlbezirk ablehnt,

  2. 2.

    ein Bewerber der Reserveliste, der gleichzeitig als Ersatzbewerber für einen anderen Bewerber aufgestellt ist, auch als Ersatzbewerber ausscheidet, wenn er die Annahme der auf ihn nach der Reihenfolge entfallenen Wahl ausschlägt,

  3. 3.

    der Gewählte, falls auf ihn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a, c, e oder Abs. 6 des Gesetzes zutreffen, die Beendigung seines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses (§ 13 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 Satz 3 des Gesetzes) durch eine schriftliche Bescheinigung des Dienstherrn oder der Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der er beschäftigt ist, nachweisen muss oder, falls auf ihn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b oder d des Gesetzes zutreffen, durch eine schriftliche Bescheinigung des Dienstherrn nachweisen muss, dass er nicht mehr unmittelbar mit der Ausübung der allgemeinen Aufsicht oder Sonderaufsicht befasst ist, und dass die Wahl als abgelehnt gilt, falls dieser Nachweis nicht bis zum Ablauf der Frist erbracht wird,

  4. 4.

    eine Ablehnung nicht widerrufen werden kann,

  5. 5.

    die Mitgliedschaft mit der Feststellung der Wahl durch den Wahlausschuss erworben wird, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode der alten Vertretung.