§ 47 KWahlO
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
V. – Besondere Regelungen der Stimmabgabe
§ 47 KWahlO – Stimmabgabe in Klöstern
Der Bürgermeister soll bei entsprechendem Bedürfnis soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 46 regeln.