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§ 2 KWahlO
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

I. – Wahlorgane und Wahlbehörden

Titel: Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KWahlO
Gliederungs-Nr.: 1112
Normtyp: Gesetz

§ 2 KWahlO – Aufgaben des Wahlausschusses

(1) Dem für das Wahlgebiet zuständigen Wahlausschuss obliegen folgende Aufgaben:

  1. 1.

    das Wahlgebiet in Wahlbezirke einzuteilen (§ 4 Absatz 1 des Gesetzes),

  2. 2.

    über Verfügungen des Wahlleiters bei der Prüfung von Wahlvorschlägen zu entscheiden, wenn die Vertrauensperson den Wahlausschuss anruft (§ 18 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes),

  3. 3.

    über die Zulassung der Wahlvorschläge zu entscheiden (§ 18 Absatz 3 des Gesetzes),

  4. 4.

    das Wahlergebnis festzustellen (§ 34 Absatz 1 des Gesetzes).

(2) Dem Wahlausschuss der Gemeinde obliegt es, einen früheren Beginn der Wahlzeit festzusetzen, wenn besondere Gründe es erfordern (§ 14 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes).

(3) Der Wahlausschuss des Kreises entscheidet über Beschwerden gegen die Zurückweisung oder Zulassung von Wahlvorschlägen durch die Wahlausschüsse der kreisangehörigen Gemeinden. Der Landeswahlausschuss entscheidet über Beschwerden gegen die Zurückweisung oder Zulassung von Wahlvorschlägen durch die Wahlausschüsse der kreisfreien Städte und Kreise und des Regionalverbands Ruhr sowie in allen Fällen, in denen die oberste Aufsichtsbehörde gegen die Zulassung oder Zurückweisung eines Wahlvorschlags Beschwerde eingelegt hat (§ 18 Absatz 4 des Gesetzes).