§ 18 KWahlO
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
II. – Wählerverzeichnis und Wahlschein
§ 18 KWahlO – Abschluss des Wählerverzeichnisses
(1) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tage vor der Wahl abzuschließen. Der Abschluss wird nach dem Muster der Anlage 4 beurkundet. Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.
(2) Änderungen nach § 17 Abs. 1 Satz 1 können auch noch nach dem Abschluss des Wählerverzeichnisses vorgenommen werden.