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§ 14 KWahlO
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

II. – Wählerverzeichnis und Wahlschein

Titel: Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KWahlO
Gliederungs-Nr.: 1112
Normtyp: Gesetz

§ 14 KWahlO – Bekanntmachung über Wählerverzeichnisse und Wahlscheine

Der Bürgermeister macht spätestens am 24. Tage vor der Wahl öffentlich bekannt,

  1. 1.

    wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann,

  2. 2.

    dass innerhalb der Einsichtsfrist beim Bürgermeister Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes, § 16),

  3. 3.

    wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein beantragt werden kann (§§ 19 und 20 Absatz 2),

  4. 4.

    bis zu welchem Tage vor der Wahl den Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, spätestens eine Wahlbenachrichtigung zugeht (§ 13 Abs. 1),

  5. 5.

    wie durch Briefwahl gewählt wird (§ 56).