Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 1 KWahlO
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

I. – Wahlorgane und Wahlbehörden

Titel: Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KWahlO
Gliederungs-Nr.: 1112
Normtyp: Gesetz

§ 1 KWahlO – Aufgaben der Vertretung

Der für das Wahlgebiet zuständigen Vertretung obliegen folgende Aufgaben:

  1. 1.

    die Beisitzer des Wahlausschusses und ihre Stellvertreter zu wählen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes vom 30. Juni 1988 (GV. NRW. S. 454, ber. S, 509) in der jeweils geltenden Fassung (im weiteren Text: des Gesetzes), § 6 Abs. 1),

  2. 2.

    die Entscheidung über eine Verringerung der Zahl der zu wählenden Vertreter für die folgende Wahlperiode zu treffen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes),

  3. 3.

    einen Wahlprüfungsausschuss zu bestellen und über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen zu beschließen (§ 40 Abs. 1 des Gesetzes),

  4. 4.

    darüber zu entscheiden, ob ein Vertreter seinen Sitz verloren hat, weil die Voraussetzungen seiner Wählbarkeit nach der Wahl weggefallen sind (§ 44 Abs. 1 des Gesetzes),

  5. 5.

    gegebenenfalls zu beschließen, dass ein Mitglied, dessen Wahl für ungültig erklärt ist oder das durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit seinen Sitz verloren hat, vorläufig nicht an der Arbeit der Vertretung teilnehmen darf (§§ 40 Abs. 4, 44 Abs. 1 des Gesetzes).