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§ 4 KWahlG - Wahlbezirke

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
KWahlG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1112

(1) Der Wahlausschuss der Gemeinde teilt spätestens 51 Monate, der Wahlausschuss des Kreises spätestens 53 Monate nach Beginn der Wahlperiode das Wahlgebiet in so viele Wahlbezirke ein, wie Vertreter gemäß § 3 Abs. 2 in Wahlbezirken zu wählen sind.

(2) Bei der Abgrenzung der Wahlbezirke ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass räumliche Zusammenhänge möglichst gewahrt werden. Sind Bezirke nach der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666) in der jeweils geltenden Fassung vorhanden, so soll die Bezirkseinteilung nach Möglichkeit eingehalten werden. Die Abweichung von der durchschnittlichen Anzahl der Wahlberechtigten der Wahlbezirke im Wahlgebiet darf nicht mehr als 15 vom Hundert nach oben oder unten betragen (1). In begründeten Ausnahmefällen, etwa zur Wahrung räumlicher Zusammenhänge oder zur Rücksichtnahme auf gewachsene Ortsstrukturen, ist eine Abweichung bis zu 25 vom Hundert zulässig.

(3) Finden Gemeinde- und Kreiswahlen gleichzeitig statt, so dürfen die Grenzen der Wahlbezirke der Gemeinde durch die Grenzen der Wahlbezirke des Kreises nicht durchschnitten werden.

Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen wegen Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Abschaffung der Stichwahl bei der Bürgermeister- und Landratswahl sowie der Neuregelung der Einteilung der Wahlbezirke bei den Kommunalwahlen mit Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlrechtlicher Vorschriften vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202)

Vom 20. Dezember 2019 (GV. NRW. 2020 S. 154)

Aus dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2019 - VerfGH 35/19 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 4 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Kommunalwahlgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlrechtlicher Vorschriften vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202) sind in der aus den Gründen ersichtlichen Auslegung mit der Landesverfassung vereinbar.

Die Entscheidung hat gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), Gesetzeskraft.