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§ 9 KVLG 1989
Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Leistungen

Titel: Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KVLG 1989
Gliederungs-Nr.: 8252-3
Normtyp: Gesetz

§ 9 KVLG 1989 – Betriebshilfe

(1) Nach § 2 versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer erhalten an Stelle von Krankengeld oder Mutterschaftsgeld Betriebshilfe nach Maßgabe der folgenden Absätze.

Absatz 1 geändert durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl I S. 2246).

(2) 1Betriebshilfe wird während der Krankenhausbehandlung des landwirtschaftlichen Unternehmers oder während einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, § 24, § 40 Abs. 1 oder 2 oder § 41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, wenn in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer und keine versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden. 2Betriebshilfe wird für längstens 3 Monate gewährt, soweit die Satzung nicht längere Zeiten vorsieht.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl I S. 2246).

(3) Die Satzung kann bestimmen, dass Betriebshilfe während einer Krankheit auch gewährt wird, wenn die Bewirtschaftung des Unternehmens gefährdet ist.

(3a) 1Die Satzung kann bestimmen, dass während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von acht Wochen, in den Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 2 des Mutterschutzgesetzes bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung anstelle von Mutterschaftsgeld Betriebshilfe gewährt wird, wenn die Bewirtschaftung des Unternehmens gefährdet ist. 2Bei vorzeitigen Entbindungen ist § 3 Absatz 2 Satz 3 des Mutterschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.

Absatz 3a neugefasst durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(4) Die Satzung kann die Betriebshilfe erstrecken auf

  1. 1.

    den Ehegatten oder den Lebenspartner des versicherten landwirtschaftlichen Unternehmers,

  2. 2.

    die versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen,

  3. 3.

    Unternehmen, in denen Arbeitnehmer oder versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige ständig beschäftigt werden.

Absatz 4 Nummer 1 geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl I S. 266).

(5) 1Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse, welche Leistungen und unterstützende Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. 2Maßnahmen nach Satz 1 und die dazu erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung und nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Information des Versicherten erfolgen. 3Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich oder elektronisch widerrufen werden. 4Die Krankenkasse darf ihre Aufgaben nach Satz 1 an die in § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen übertragen.

Absatz 5 angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Sätze 2 und 3 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

Zu § 9: Vgl. RdSchr. 17 j Zu § 9 KVLG 1989.