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§ 62 KVLG 1989
Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Bundesrecht

Neunter Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KVLG 1989
Gliederungs-Nr.: 8252-3
Normtyp: Gesetz

§ 62 KVLG 1989 – Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften

Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften, die auf Grund von Vorschriften erlassen worden sind, auf die dieses Gesetz verweist, gelten auch für die Krankenversicherung der Landwirte.