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§ 11 KVLG 1989
Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Leistungen

Titel: Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KVLG 1989
Gliederungs-Nr.: 8252-3
Normtyp: Gesetz

§ 11 KVLG 1989 – Ersatzkraft bei Betriebs- und Haushaltshilfe

1Als Betriebs- oder Haushaltshilfe ist eine Ersatzkraft zu stellen. 2Kann eine Ersatzkraft nicht gestellt werden oder besteht Grund, von der Gestellung einer Ersatzkraft abzusehen, sind die Kosten für eine selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkraft in angemessener Höhe zu erstatten. 3Das Nähere zur Angemessenheit der Kosten für eine selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkraft bestimmt die Satzung. 4Diese kann die Erstattungsfähigkeit der Kosten für selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkräfte begrenzen. 5Sie hat dabei die Besonderheiten landwirtschaftlicher Betriebe und Haushalte zu berücksichtigen. 6Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.

Satz 3 neugefasst und Satz 4 eingefügt durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 408) (29. 12. 2023); die bisherigen Sätze 4 und 5 wurden Sätze 5 und 6.

Zu § 11: Vgl. RdSchr. 17 j Zu § 11 KVLG 1989.