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§ 98 KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 7 – Wirtschaft der Kommunen → Abschnitt 1 – Haushaltswirtschaft

Titel: Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.95
Normtyp: Gesetz

§ 98 KVG LSA – Allgemeine Haushaltsgrundsätze

(1) Die Kommunen haben ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts grundsätzlich Rechnung zu tragen.

(2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen. Spekulative Finanzgeschäfte sind verboten.

(3) Der Haushalt ist in jedem Haushaltsjahr in Planung und Rechnung auszugleichen. Er ist ausgeglichen, wenn

  1. 1.

    im Ergebnishaushalt die Erträge die Höhe der Aufwendungen mindestens erreichen. Dies gilt als erfüllt, wenn ein Fehlbetrag in Planung und Rechnung durch die Inanspruchnahme von Rücklagen aus Überschüssen der Ergebnisse gedeckt werden kann.

  2. 2.

    im Finanzhaushalt der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit ausreicht, um mindestens die Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und für zu bilanzierende Investitionsfördermaßnahmen zu decken. Dies gilt als erfüllt, wenn ein Fehlbetrag in Planung und Rechnung durch die Inanspruchnahme von Liquiditätsreserven gedeckt werden kann. (1)

(4) Die Kommune hat ihre Zahlungsfähigkeit sowie die Finanzierung der Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sicherzustellen.

(5) Die Kommune darf sich nicht überschulden. Sie ist überschuldet, wenn nach der Haushaltsplanung das Eigenkapital im Haushaltsjahr aufgebraucht wird oder in der Vermögensrechnung ein "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen ist.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 166) tritt § 98 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 am 1. Januar 2023 in Kraft.