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§ 95 KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 6 – Verbandsgemeinden → Abschnitt 2 – Mitgliedsgemeinden der Verbandsgemeinde

Titel: Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.95
Normtyp: Gesetz

§ 95 KVG LSA – Gemeinderat

(1) Der Gemeinderat besteht aus den ehrenamtlichen Mitgliedern und dem Bürgermeister. Bei der Berechnung der Quoren in § 44 Satz 3, § 45 Abs. 6 Satz 1 und § 47 Abs. 1 bleibt der Bürgermeister unberücksichtigt.

(2) Die Festlegung der Tagesordnung und die Einberufung der Sitzung erfolgen im Einvernehmen mit dem Verbandsgemeindebürgermeister für Sitzungen des Gemeinderates durch den Bürgermeister, für Sitzungen der Ausschüsse durch deren Vorsitzende; § 53 Abs. 5 gilt entsprechend. Der Verbandsgemeindebürgermeister kann verlangen, dass ein bestimmter Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung des Gemeinderates oder eines seiner Ausschüsse gesetzt wird. Zeitpunkt und Führung der Niederschrift der Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse sind rechtzeitig mit dem Verbandsgemeindebürgermeister abzustimmen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Einberufung des Gemeinderates zur konstituierenden Sitzung nach § 53 Abs. 1.

(3) Der Verbandsgemeindebürgermeister bereitet im Einvernehmen mit dem jeweiligen Bürgermeister die Beschlüsse des Gemeinderates und seiner Ausschüsse der Mitgliedsgemeinden vor. Der Verbandsgemeindebürgermeister oder ein von ihm beauftragter Beschäftigter der Verbandsgemeinde kann an den Sitzungen der Gemeinderäte der Mitgliedsgemeinden und ihrer Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen; er hat das Recht, Anträge nach § 43 Abs. 3 zu stellen. Er unterliegt nicht der Ordnungsbefugnis des Vorsitzenden des Gemeinderates der Mitgliedsgemeinde und der Vorsitzenden seiner Ausschüsse. § 33 gilt für den Verbandsgemeindebürgermeister und die von ihm beauftragten Beschäftigten der Verbandsgemeinde bei Teilnahme an den Sitzungen der Gemeinderäte und ihrer Ausschüsse entsprechend; die Entscheidung in Zweifelsfällen obliegt dem Gemeinderat oder seinen Ausschüssen. Die Sätze 2 bis 4 und Absatz 2 Satz 2 gelten für Einwohnerversammlungen sinngemäß.

(4) Der Verbandsgemeindebürgermeister ist verpflichtet, den Gemeinderat der Mitgliedsgemeinde über die Ausführung der von ihm gefassten Beschlüsse schriftlich zu unterrichten. Er hat dem Gemeinderat einer Mitgliedsgemeinde auf Verlangen der Mehrheit seiner Mitglieder mündlich zu berichten.

(5) Der Verbandsgemeindebürgermeister muss Beschlüssen des Gemeinderates und Maßnahmen der Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass diese gesetzeswidrig sind. Der Widerspruch muss binnen zwei Wochen schriftlich eingelegt und begründet werden; er hat aufschiebende Wirkung. Verbleibt die Mitgliedsgemeinde bei erneuter Verhandlung bei dem Beschluss oder der Maßnahme und ist nach Ansicht des Verbandsgemeindebürgermeisters auch dieses gesetzeswidrig, so muss er erneut widersprechen und unverzüglich die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde einholen. Für Beschlüsse, die durch beschließende Ausschüsse des Gemeinderates der Mitgliedsgemeinden gefasst werden, gilt Entsprechendes mit der Maßgabe, dass der Gemeinderat über den Widerspruch zu entscheiden hat.